Duschen während der Arbeitszeit? – Das Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit

Viele Beschäftigte würden es begrüßen, wenn Körperpflege zur bezahlten Arbeitszeit zählen würde. Unter bestimmten Umständen ist das laut Bundesarbeitsgericht tatsächlich möglich. Allerdings reicht Schweißgeruch allein nicht aus, um eine bezahlte Dusche zu rechtfertigen.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass Zeiten zum Duschen oder Waschen als Arbeitszeit gelten können – etwa dann, wenn die Arbeit so schmutzig macht, dass es den Beschäftigten nicht zugemutet werden kann, ohne Reinigung in ihre Privatkleidung zu schlüpfen und nach Hause zu gehen. Schweiß und übliche Verschmutzungen hingegen genügen nicht, um diese Zeit als Arbeitszeit zu werten (Aktenzeichen: 5 AZR 212/23).

Was macht den Unterschied?

Der Fall, über den die Richterinnen und Richter zu entscheiden hatten, betraf einen Containermechaniker aus dem Raum Nürnberg. Dieser schleift rostige Stellen an Containern ab und lackiert sie nach – eine schmutzige Arbeit. Nach seiner Ansicht sollte er sich vor dem Nachhauseweg waschen oder duschen können und diese Zeit als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Bisher zahlt sein Arbeitgeber jedoch weder für das Umziehen und Waschen noch für den Weg zum Umkleide- und Waschraum. Daher verlangte der Mechaniker eine Nachzahlung von über 25.000 Euro für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab dem Kläger in Teilen recht, sprach ihm jedoch nur knapp 2.400 Euro zu. Der Großteil seiner Forderungen war bereits verjährt und die von ihm geschätzten Zeiten für das Waschen und Umziehen wurden als zu hoch angesetzt.

Wann gehört Körperpflege zur Arbeitszeit?

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Zeit für betrieblich vorgegebenes Umziehen sowie die dafür notwendigen Wege zur Arbeitszeit gehören. Zusätzlich kann auch die Zeit für Körperreinigung Arbeitszeit sein, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht. Dies trifft zu, wenn der Arbeitgeber oder arbeitsrechtliche Hygienevorschriften dies vorschreiben, etwa bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.

Allerdings reicht „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch nicht aus, um diese Zeit als Arbeitszeit zu werten. Im vorliegenden Fall muss das Landesarbeitsgericht Nürnberg noch ermitteln, wie stark der Mechaniker tatsächlich verschmutzt wird und wie viel Zeit für seine Reinigung erforderlich ist.

Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten möglich

Das Urteil betont außerdem, dass tarifliche Vereinbarungen, die Umkleide- und Waschzeiten anders regeln, zulässig sind. Im vorliegenden Fall schlossen die vom Arbeitgeber genannten Tarifregelungen eine Vergütung solcher Zeiten jedoch nicht aus.

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